Abfallsatzung: Aufnahme des Annahmeprozesses von Bioabfällen

Abfallsatzung der EMiL AöR: Ergänzung “Bioabfall”

Die Entsorgungswirtschaft Minden-Lübbecke AöR (kurz: EMiL) informiert über einen satzungsrelevanten Beschluss ihres Verwaltungsrates aus der Sitzung vom 02. Juli 2026:

Aufnahme des Annahmeprozesses “Bioabfall”

Die Bioabfallverordnung (BioAbfV) regelt die Verwertung von Bioabfällen in Deutschland. Seit dem 01.05.2025 gelten verschärfte Vorgaben, die im §2a BioAbfV den zulässigen Störstoffanteil (Fremd- und Kunststoffe) im Bioabfall definieren. Bei Überschreitung der Grenzwerte ist eine erhöhte Gebühr zu errichten. Grenzwerte und Gebühr sind in der Abfallsatzung der EMiL AöR dokumentiert.

Um eine verbindliche und praxisnahe Handhabung bei der Anlieferung von verunreinigtem Bioabfall zu gewährleisten, hat die EMiL AöR ein standardisiertes Verfahren für die Feststellung von Grenzwertüberschreitungen etabliert.

Diese Verfahrensbeschreibung wird im Text der Abfallsatzung (§3 Abs. 3d) wie folgt ergänzt:

„Die Feststellung einer Grenzwertüberschreitung erfolgt im Rahmen einer standardisierten Sichtprüfung durch hierfür geschultes Personal in der Annahmehalle. Ergibt das optische Erscheinungsbild, insbesondere Anzahl, Verteilung, Art oder Dichte der Störstoffe, hinreichende Anhaltspunkte für eine erhebliche Verunreinigung, wird vermutet, dass die gesamte Charge die in Satz 1 genannten Grenzwerte überschreitet. Grundlage für die Sichtprüfung stellt hier die allgemein anerkannte Leitlinie der Bundesgütegemeinschaft Kompost (BGK) mit der Definition „Hoher Fremdstoffgehalt. Bioabfall optisch durch Fremdstoffe noch nicht dominiert. Anzahl größerer Fremdstoffe > 100mm: 11 – 15 Stück auf einem Boniturfenster von jeweils 5 m².“ Die Vermutung beruht zudem auf dokumentierten Erfahrungswerten und Erhebungen der EMIL AöR und kann durch geeignete Nachweise belegt werden.

Eine laboranalytische Einzeluntersuchung ist für die Feststellung grundsätzlich nicht erforderlich. Die Feststellungen werden digital dokumentiert.“